1 BGE 96 V 124 - Bundesgerichtsentscheid vom 04.09.1970

Entscheid des Bundesgerichts: 96 V 124 vom 04.09.1970

Hier finden Sie das Urteil 96 V 124 vom 04.09.1970

Sachverhalt des Entscheids 96 V 124

Ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, hat Anspruch auf Ersatz des Ausgleichskasses. Der AHV-Richter ist zuständig, wenn die Klage direkt gegen die für eine juristische Person handelnden Rechtssubjekte gerichtet ist. Die Bestimmung von Art. 52 AHVG regelt die interne Haftung des Organs Arbeitgeber gegenüber dem Versicherungswerk. In diesem Fall kann der AHV-Richter nicht zugunsten eines Schadenersatzklages für den Rechtsbehelf der juristischen Person, sondern vielmehr für den Rechtsbehelf des Arbeitgebers geltend gemacht werden.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

Details zum Bundesgerichtsentscheid von 04.09.1970

Dossiernummer:96 V 124
Datum:04.09.1970
Schlagwörter (i):Haftung; Person; Arbeitgeber; Recht; Verantwortlichkeit; Schaden; Organisation; Verantwortlichkeitsgesetz; Organe; Urteil; Ausgleichskasse; Kantons; Sinne; Erwägungen; Organs; Personen; Grundsatz; Urteilskopf; Auszug; Konkursmasse; Eschmann; AHV-Rekurskommission; Regeste; Beurteilung; Schadenersatzklage; AHV-Richter; Rechtssubjekte; Erwägungen:; ässige

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 5 AHVG , Art. 81 OR , Art. 12 AHVG , Art. 55 ZGB , Art. 41 OR

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
96 V 124

33. Auszug aus dem Urteil vom 4. September 1970 i.S. AHV Ausgleichskasse des Kantons Zürich gegen Konkursmasse Eschmann und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste
Art. 52 AHVG und Art. 81 AHVV.
Zur Beurteilung der Schadenersatzklage im Sinne von Art. 52 AHVG ist der AHV-Richter auch dann zuständig, wenn diese direkt gegen die für eine juristische Person handelnden Rechtssubjekte gerichtet ist.

Erwägungen ab Seite 124
BGE 96 V 124 S. 124
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Das dabei einzuschlagende Verfahren regelt Art. 81 AHVV...
3. In der AHV kommt den Arbeitgebern nebst ihrer Eigenschaft als Beitragspflichtige (Art. 12 AHVG) auch Organfunktion hinsichtlich Beitragsbezug
und Rentenauszahlung zu (Art. 51 AHVG). Korrelat dieser Organstellung im öffentlichen Recht des Bundes ist die Bestimmung von Art. 52 AHVG, welche die interne Haftung des Organs Arbeitgeber gegenüber dem Versicherungswerk,
BGE 96 V 124 S. 125
regelt. Fragen könnte sich, ob dieser Bestimmung mit dem Inkrafttreten des Verantwortlichkeitgesetzes von 1958 derogiert worden sei. Die Frage ist zu verneinen, bildet Art. 52 AHVG doch innerhalb des Systems des Verantwortlichkeitsgesetzes eindeutig eine Spezialbestimmung. Hingegen sind die
dem Verantwortlichkeitsgesetz zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsnormen auch bei der Auslegung dieser Bestimmung heranzuziehen. Hier fällt insbesondere auf,
dass im Bereich der internen Haftung, auch wenn die öffentliche Aufgabe einer Organisation übertragen ist, primär der Schadensverursacher persönlich und die Organisation erst subsidiär haftet (Art. 19 Verantwortlichkeitsgesetz). Dafür, dass Art. 52 AHVG diese Verantwortlichkeit der für die Organisation handelnden Personen hatte wegbedingen wollen, fehlt es an Anhaltspunkten. Es handelt sich vielmehr um die Umkehrung des allgemeinen Grundsatzes, indem nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung primär der Arbeitgeber, also gegebenenfalls die Organisation, haftet. Daneben muss im Hinblick auf den erwähnten allgemeinen Grundsatz aber auch die - wenigstens subsidiäre - Haftung der handelnden Personen angenommen werden.
Dass eine solche Haftung allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, ergibt sich ferner aus der im Privatrecht getroffenen Regelung hinsichtlich der Haftung der Organe einer juristischen Person (vgl. Art. 55 Abs. 3 ZGB und Art. 754 OR). Dass Art. 52 AHVG auch die Erfassung der Organe einer juristischen Person und gegebenenfalls weiterer Hilfspersonen erlaubt, wird übrigens auch im
Schrifttum dargelegt (vgl. Winzeler, Die Haftung der Organe und der Kassenträger in der AHV, Diss. Zürich 1952, S. 64 ff., Sommerhalder, Die Rechtsstellung des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1958, S. 78 f.).
Für eine direkt auf Art. 754 OR oder 55 Abs. 3 ZGB gestützte Zivilklage bleibt somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein Raum. Offenbleiben kann die Frage, wie vorzugehen wäre, wenn nicht ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG, sondern ein solcher gemäss Art. 41 ff. OR geltend gemacht würde...

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.